Ok dann nochmal.
Im Gutachten für Felgen steht häufig K1a/b/c und K2a/b/c, diese ist sehr ähnlich wie K1 bzw. K2, daher das als Beispiel.
Was macht dann ein Prüfer, er schaut ob die vorgegebene Radabdeckung (1,04 der Nennbreite) ausreichend vorhanden ist.
Sollte dies nicht der Fall sein, gibt es 2 Möglichkeiten:
Entweder der Prüfer kann es verantworte, dass es auch so gut genug ist und es muss trotz Nichterfüllens, nichts an Radhaus geändert werden.
Oder eben er fordert, dass die Radhäuser so bearbeitet werden, dass der Sollzustand erreicht wird der im Gutachten steht, bzw. dass was er als Sollzustand betrachtet.
Die Auflagen sind Teil vom Papier, aber keine "genau so muss man es machen" Angaben, denn jeder Prüfer darf noch in einem eigenen Ermessen handeln. Daher trägt dir auch ein Prüfer Teile ein und der andere sagt nein, dass was da ich Gutachten steht ist mir nicht ausreichend.
Hatte genau das Beispiel mal wegen einem gepfeffert Fahrwerk, ein Prüfer sagte, das ist zu tief und das Gutachten ist nicht valide, da die Prüfbedingungen falsch gesetzt wurden, sowas trägt er nur ein, wenn man das Fahrwerk dem Härtetest auf dem Track unterzieht. Gut für mich, dass es nur eine theoretische Frage war und ich das Fahrwerk nicht verbaut hatte.
Die anderen Prüfer, die ich auch gut kenne, haben es anders gesehen, daher kann und darf man es nicht verallgemeinern.
Ohne Ermessensspielraum wären auch keine Einzelabnahmen möglich, da eben keine passenden Gutachten in der Form vorliegen und du würdest nie Fahrwerk mit Felgen die nicht OEM sind eingetragen bekommen.
Aber ich möcht hier nicht zu sehr OT werden @Timur94 soll das mit seinem Prüfer klären, da der dafür verantwortlich ist und uns dann gerne berichten, was nun herausgekommen ist.
Daher bin ich nun raus zu der Frage.
Im Gutachten für Felgen steht häufig K1a/b/c und K2a/b/c, diese ist sehr ähnlich wie K1 bzw. K2, daher das als Beispiel.
Was macht dann ein Prüfer, er schaut ob die vorgegebene Radabdeckung (1,04 der Nennbreite) ausreichend vorhanden ist.
Sollte dies nicht der Fall sein, gibt es 2 Möglichkeiten:
Entweder der Prüfer kann es verantworte, dass es auch so gut genug ist und es muss trotz Nichterfüllens, nichts an Radhaus geändert werden.
Oder eben er fordert, dass die Radhäuser so bearbeitet werden, dass der Sollzustand erreicht wird der im Gutachten steht, bzw. dass was er als Sollzustand betrachtet.
Die Auflagen sind Teil vom Papier, aber keine "genau so muss man es machen" Angaben, denn jeder Prüfer darf noch in einem eigenen Ermessen handeln. Daher trägt dir auch ein Prüfer Teile ein und der andere sagt nein, dass was da ich Gutachten steht ist mir nicht ausreichend.
Hatte genau das Beispiel mal wegen einem gepfeffert Fahrwerk, ein Prüfer sagte, das ist zu tief und das Gutachten ist nicht valide, da die Prüfbedingungen falsch gesetzt wurden, sowas trägt er nur ein, wenn man das Fahrwerk dem Härtetest auf dem Track unterzieht. Gut für mich, dass es nur eine theoretische Frage war und ich das Fahrwerk nicht verbaut hatte.
Die anderen Prüfer, die ich auch gut kenne, haben es anders gesehen, daher kann und darf man es nicht verallgemeinern.
Ohne Ermessensspielraum wären auch keine Einzelabnahmen möglich, da eben keine passenden Gutachten in der Form vorliegen und du würdest nie Fahrwerk mit Felgen die nicht OEM sind eingetragen bekommen.
Aber ich möcht hier nicht zu sehr OT werden @Timur94 soll das mit seinem Prüfer klären, da der dafür verantwortlich ist und uns dann gerne berichten, was nun herausgekommen ist.
Daher bin ich nun raus zu der Frage.
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Timur94
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